1. Geltungsbereich, Verbraucher und Unternehmer
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Leistungen der ATIO GmbH mit Sitz in Ulm, Karlstraße 37 (im Folgenden kurz: „ATIO“). Sofern einzelne Bestimmungen nur gegenüber Verbrauchern oder nur gegenüber Unternehmern gelten, wird hierauf besonders hingewiesen. Die Bestimmungen für Unternehmer gelten auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, vgl. § 13 BGB.
(3) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, vgl. § 14 Abs. 1 BGB.
(4) Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen. Sofern der Unternehmer nicht vor oder spätestens bei Abschluss des jeweiligen Vertrages Gelegenheit hat, diese AGB einzusehen, gelten diese trotzdem, wenn der Unternehmer sie aus sonstigen, auch früheren Geschäftsbeziehungen mit ATIO kennt oder hätte kennen können. Ein Hinweis auf die Geltung dieser AGB und die Möglichkeit der Anforderung bei ATIO in Angeboten, die in Textform abgegeben werden oder in einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben, genügt bei Verträgen mit Unternehmern zur wirksamen Einbeziehung in den Vertrag.
(5) Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Allgemeine Einkaufsbedingungen oder ähnliches gelten nur, wenn deren Geltung durch ATIO ausdrücklich bestätigt wird. Dieses gilt auch, soweit Abweichungen zu einzelnen Regelungen dieser AGB vereinbart werden sollen.
2. Angebote, Beschaffenheit, Gegenstand des Auftrages
(1) Sämtliche Angebote von ATIO erfolgen freibleibend. Das bedeutet: Soweit nicht anders angegeben sind Angebote von ATIO grundsätzlich als Aufforderung an den Kunden zu verstehen, eine Bestellung oder einen Auftrag auf der Grundlage des jeweiligen Angebotes zu erteilen. Leistungsverpflichtungen von ATIO entstehen erst mit Bestätigung der Bestellung in Textform. Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens bleiben unberührt.
(2) Sofern die von ATIO zu erbringende Leistung in der Herstellung und/oder Lieferung einer Sache besteht, gilt:
Die vereinbarte Beschaffenheit der zu liefernden und/oder herzustellenden Sache ergibt sich aus den Angaben in den von ATIO erstellten Angeboten, Auftragsbestätigungen, oder Bestellannahmen. Soweit die vereinbarte Beschaffenheit danach nicht oder nicht vollständig bestimmt werden kann, gilt ergänzend die übliche Beschaffenheit sowie mittlere Art und Güte als vereinbart. Angaben in Broschüren, Prospekten, Katalogen, Werbematerial oder im Internet dienen dagegen nur der annähernden Beschreibung der Produkte und sind nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung.
(3) Sofern die von ATIO zu erbringende Leistung in der Anfertigung von Plänen, Zeichnungen u.ä. für einen Unternehmer nach dessen Vorgaben besteht, gilt:
Die vom Unternehmer angegebenen Maße und Werte werden als richtig unterstellt. Eine Überprüfung von Maßen und Werten findet, sofern ATIO nicht im Einzelfall einen solchen Auftrag ausdrücklich in Textform bestätigt, nicht statt. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt unberührt.
(4) Bei Leistungen im Bereich Produktdatenmanagement (PDM) und Product Lifecycle Management (PLM) obliegt die Bereitstellung der richtigen Produktdaten und korrekten und vollständigen Informationen zu Produkteigenschaften, Lebensdauern, Berechtigungen der zugreifenden Personen und Status der Datenbanken ausschließlich dem Kunden. Soweit nicht ausdrücklich bei der Beauftragung anders vereinbart, erfolgt durch ATIO keine Prüfung auf Vollständigkeit, Plausibilität oder Richtigkeit der Daten und Informationen. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt unberührt.
(5) Die Datensicherung in einer der der Bedeutung und Sensibilität der Daten angemessenen Systemumgebung gehört nur dann zu den von ATIO geschuldeten Leistungen, wenn diese ausdrücklich vereinbart wird.
3. Liefer- und Leistungstermine
Von ATIO genannte Liefer- und Leistungstermine gelten annähernd, es sei denn, sie werden durch ATIO ausdrücklich als verbindlich zugesagt. Liefertermine sind mit rechtzeitiger Bereitstellung der Ware am Erfüllungsort eingehalten. ATIO steht nicht für die rechtzeitige Lieferung durch den Spediteur oder Frachtführer ein.
4. Besondere Liefer- und Leistungsbedingungen bei Versendungskauf
(1) Erfüllungsort für die Lieferungen von Sachen ist der Sitz von ATIO. Eine Versendung von Sachen an einen anderen Ort erfolgt ausschließlich auf Wunsch und Kosten des Kunden. Die Gefahr geht mit Übergabe der Sache an den Frachtführer oder Spediteur auf den Kunden über (Versendungskauf). Sofern keine besondere Weisung des Kunden erfolgt, wird ATIO den Spediteur oder Frachtführer nach bestem Wissen und Gewissen auswählen.
(2) ATIO weist ausdrücklich darauf hin, dass in den Geschäftsbedingungen der Spediteure und Paketdienste die Haftung regelmäßig auf einen bestimmten Wert pro Sendung beschränkt ist (DPD z.B. 520 Euro). Eine Transportversicherung, die ggf. auch höhere Schäden abdeckt, wird durch ATIO nur abgeschlossen, wenn dies im Angebot so angegeben wird oder wenn der Kunde dies ausdrücklich wünscht, in jedem Falle aber gegen Weiterbelastung der zusätzlichen Kosten an den Kunden. Soweit ATIO gegen den Frachtführer oder Spediteur Schadensersatzansprüche wegen Verlust oder Beschädigung der Sache zustehen, wird ATIO diese auf Verlangen an den Kunden abtreten. Diese Verpflichtung entfällt, wenn sich der Kunde mit der Erbringung eines mehr als nur unwesentlichen Teils der Gegenleistung für die versendete Ware in Verzug befindet, bei Unternehmer-Kunden auch dann, wenn sich der Unternehmer mit der Erbringung eines mehr als nur unwesentlichen Teils der Gegenleistung bzw. Gegenleistungen aus anderen Schuldverhältnissen, insbesondere anderen Verträgen in Verzug befindet.
(2) Durch Ereignisse höherer Gewalt, die sich auf ATIO oder seine Lieferanten auswirken, tritt gegenüber Unternehmern eine angemessene Verlängerung vereinbarter Leistungsfristen ein. Ereignisse höherer Gewalt in diesem Sinne sind Streiks, Aussperrungen, Blockaden, Verkehrsstörungen, Störungen der Energie- oder Rohstoffzufuhr, währungs-, handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Betriebsstörungen und ähnliche Ereignisse, durch die die Leistungserbringung und/oder Transport gestört oder verzögert werden. ATIO wird im Falle einer Verzögerung den Unternehmer über deren voraussichtliche Dauer informieren. Der Unternehmer ist hinsichtlich der Leistungsbestandteile, die von der Verzögerung betroffen sind, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn für ihn das Festhalten am Vertrag aufgrund der Dauer der Verzögerung unzumutbar ist.
5. Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen von ATIO sind mit einem Zahlungsziel von zehn Tagen fällig und ohne Abzug sofort zahlbar. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz von ATIO in Deutschland.
(2) Schecks werden grundsätzlich nicht angenommen.
(3) Der Kunde ist nicht berechtigt mit Forderungen gegen ATIO aufzurechnen, es sei denn, die Forderungen des Kunden werden von ATIO nicht bestritten oder sind rechtskräftig festgestellt.
6. Untersuchungs- und Rügepflichten für Unternehmer-Kunden
Für Kunden, die Unternehmer sind, gilt: Warenlieferungen sind gemäß den gesetzlichen Vorschriften (§ 377 HGB) unverzüglich nach Anlieferung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen. Abweichungen von der vereinbarten Menge oder der vereinbarten Beschaffenheit sind ATIO unverzüglich in Textform anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Sofern der Unternehmer dem anliefernden Frachtführer oder Spediteur den Erhalt einer bestimmten Menge von Waren quittiert oder sonst bestätigt, gilt die bestätigte Warenmenge auch im Verhältnis zu ATIO als geliefert. Sofern ein Mangel bei Anlieferung nicht erkennbar war, obwohl der Unternehmer eine Untersuchung durchgeführt hat, wie sie nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, ist der Mangel unverzüglich nach seiner Entdeckung ATIO in Textform anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf die zunächst nicht erkannten Mängel als genehmigt.
7. Gewährleistung bei Warenlieferungen, Werkleistungen und Software
(1) Bei Sachmängeln an Waren und Werkleistungen (einschließlich von ATIO erstellter Standard- oder Individualsoftware, nicht jedoch von Dritten erstellte Standardsoftware – siehe dazu sogleich Abs. 6) ist ATIO nach seiner Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt. ATIO ist hierfür eine angemessene Frist einzuräumen. Sofern eine Nachbesserung auch nach dem zweiten Versuch erfolglos bleibt, ist der Kunde hinsichtlich der mangelhaften Ware oder Werkleistung zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Bei lediglich unerheblichen Mängeln, ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ausgeschlossen. In diesem Falle bleibt jedoch das Recht zur Minderung bestehen. Die Untersuchungs- und Rügepflicht für Unternehmer-Kunden bleibt unberührt.
(2) Bei Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträgen über neu hergestellte Sachen mit Verbrauchern gelten für die Gewährleistung die gesetzlichen Verjährungsfristen. Ein Jahr nach Lieferung verjähren Gewährleistungsansprüche gegen ATIO aus Kaufverträgen und Werklieferungsverträgen mit Verbrauchern über gebrauchte Sachen, ausgenommen Bauwerke und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet werden.
(3) Gewährleistungsansprüche von Unternehmern aus Kauf-, Werklieferungs- und Werkverträgen über neu hergestellte Sachen einschließlich Software verjähren nach einem Jahr, ausgenommen es handelt sich um Verträge über Bauwerke oder Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet werden.
(4) Bei Kaufverträgen über gebrauchte Sachen mit Unternehmern ist die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen.
(5) ATIO weist darauf hin, dass bei Software nicht jeder auftretende Fehler ein Mangel im Sinne der gesetzlichen Gewährleistung ist. Vielmehr sind Fehler, die den üblicherweise zu erwartenden Umfang nicht überschreiten, Teil der vereinbarten Beschaffenheit.
(6) Sollte bei nicht von ATIO erstellter Standardsoftware ein Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechtes vorliegen ist ATIO nicht zur Nachbesserung verpflichtet, sondern lediglich zur Nachlieferung, sofern durch den Softwarehersteller eine überarbeitete, mangelfreie Software zur Verfügung gestellt wird. Das Recht des Kunden bei nicht nur unwesentlichen Mängeln und ausbleibender Nachlieferung vom Vertrag zurückzutreten bleibt unberührt. Die vom Ersteller der Software ggf. an Endkunden zugesagte Gewährleistung, Herstellersupport und eventuelle Herstellergarantien bleiben unberührt. Für von ATIO erstellte Standardsoftware und Individualsoftware gelten die Regelungen gemäß Ziffer 7 Absätze 1 und 2 dieser AGB.
8. Haftung
(1) Bei der Verletzung von Körper, Gesundheit oder Leben aufgrund einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von ATIO oder seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei anderen Schäden gilt für die Haftung gegenüber Unternehmer-Kunden: Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ATIO oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haftet ATIO ebenfalls gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Bei einfacher Fahrlässigkeit von ATIO oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haftet ATIO nur bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei der Umfang der Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ATIO.
(2) Der Ausschluss oder die Einschränkung gesetzlicher Gewährleistungsansprüche gemäß diesen AGB bleibt unberührt.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
9. Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von ATIO (Vorbehaltsware). Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware vor vollständiger Bezahlung ist ausgeschlossen.
10. Nutzungsrechte an Software, Schadensersatz bei Überschreitung des Nutzungsumfangs, Urheberrechte an Schulungsunterlagen und sonstigen Leistungen
(1) ATIO weist darauf hin, dass Software urheberrechtlich geschützt ist und ohne Zustimmung des Rechteinhabers unter anderem nicht vervielfältigt werden darf und Vervielfältigungsstücke nicht weiter verbreitet werden dürfen.
(2) ATIO räumt dem Kunden an Software ein einfaches sowie gemäß den Vereinbarungen im Auftrag zeitlich und räumlich beschränktes Nutzungsrecht ein. Die Bearbeitung der Software durch den Kunden ist, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ausgeschlossen. Bei nicht von ATIO erstellter Standard-Software gelten die Nutzungsbedingungen des Softwareherstellers.
(3) Bis zur vollständigen Erbringung der für die Überlassung und Nutzung der Software oder sonstigen nach dem Urheberrecht geschützten Leistungen, wie etwa Plänen oder Entwürfen, geschuldeten Gegenleistung räumt ATIO lediglich vorläufig und unter dem Vorbehalt des Widerrufs Nutzungsrechte an Software und an ggf. sonstigen nach dem Urheberrecht geschützten Leistungen ein. ATIO kann vorläufig eingeräumte Nutzungsrechte widerrufen, wenn sich der Kunde mit der Erbringung der vertraglich geschuldeten Gegenleistung für die Überlassung und Nutzung der Software oder sonstigen nach dem Urheberrecht geschützten Leistung in Verzug befindet. Bei Unternehmer-Kunden kann der Widerruf auch dann erfolgen, wenn sich der Unternehmerkunde mit den ATIO aus anderen Schuldverhältnissen, insbesondere anderen Verträgen, geschuldeten Gegenleistungen in Verzug befindet und dem Unternehmer der Widerruf der Nutzungsrechte mit einer Vorankündigungsfrist von einer Woche angezeigt wurde. Bei Verzug mit nur einem unerheblichen Teil der Gegenleistung kommt ein Widerruf der Einräumung der Nutzungsrechte nicht in Betracht. Im Falle des Widerrufs bleibt der Anspruch von ATIO auf Erbringung der Gegenleistung, Zug-um-Zug gegen Wiedereinräumung der Nutzungsrechte, unberührt.
(4) Nutzt ein Kunde, der Unternehmer ist, die Software oder sonstige nach dem Urheberrecht geschützte Leistungen über den vereinbarten Nutzungszeitraum hinaus, steht ATIO als Schadensersatz mindestens die angemessene Lizenz für eine einjährige Nutzung zu. Nutzungsrechte des Kunden werden hierdurch nicht eingeräumt. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch ATIO oder der Nachweis des Kunden, dass die angemessene Lizenz niedriger ist, sind nicht ausgeschlossen.
(5) Von ATIO bereit gestellte Schulungsmaterialien sind, soweit es sich um Werke im Sinne des § 2 UrhG handelt, urheberrechtlich geschützt, auch wenn dies auf den Materialien im Einzelfall nicht angegeben sein sollte. Jedwede Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Nutzung über die im Urhebergesetz vorgesehenen Schranken hinaus bedarf der vorherigen Genehmigung von ATIO.
11. Hinweis zu Auto-Renew-Verträgen für 3rd Party Produkte
Ein Teil der der 3rd Party Softwareprodukte können mit der Lizenz-Option „Auto Renew“ bezogen werden. ATIO weist ausdrücklich auf die folgenden, besonderen Bedingungen für die Lizenz-Option „Auto Renew“ hin:
Mit dem Kauf des Produkts bestätigt und stimmt der Kunde zu, dass die Dienstleistung und/oder das Abonnement zu diesem Produkt nicht nach dem ursprünglichen Lizenzzeitraum abläuft, sondern sich um jeweils die Länge der ursprünglichen Laufzeit automatisch verlängert (nachfolgend „die nächste Laufzeitverlängerung“), sofern der Kunde dies nicht spätestens 3 Monate vor Beginn der nächsten Laufzeitverlängerung bei 1, 2 oder 3 jähriger Laufzeit, 4 Wochen bei 3 monatiger Laufzeit, 14 Kalendertage bei einmonatiger Laufzeit schriftlich bei ATIO kündigt.
Der Preis des Produkts für die nächste Laufzeitverlängerung wird dem für die erste Laufzeit vereinbarten Preis entsprechen (zuzüglich eventueller anfallender Steuern und anderer Gebühren und/oder Kosten).
Sonderfall: ATIO behält sich das Recht vor, den Preis für die nächste Laufzeitverlängerung anzupassen. Selbstverständlich wird ATIO den Kunden über eine Preiserhöhung nicht später als 20 Kalendertage vor dem Startdatum der nächsten Laufzeitverlängerung informieren. In diesem Fall kann der Kunde auch nach dem für ihn geltenden spätest möglichen Kündigungszeitpunkt das Abonnement mit einem Sonderkündigungsrecht von 14 Tagen ab dem Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung beim Kunden kündigen. ATIO wird den Kunden im Falle einer Preiserhöhung gemeinsam mit deren Ankündigung auf sein Sonderkündigungsrecht und die 14-tägige Kündigungsfrist ausdrücklich hinweisen.
Sollten besondere/unterschiedliche Vereinbarungen für bestimmte Leistungen oder Abonnements bestehen (z.B. jährliche oder monatliche Laufzeit), wird ATIO sich nach besten Kräften bemühen, um dem Kunden spätestens 3 Monate vor Ablauf der relevanten Verträge eine Erinnerung für anstehende/dringende Verlängerungen in Verbindung mit diesen bestimmten Leistungen oder Produkten zuzusenden.
Unbeschadet sonstiger Rechte, die durch die Leistungen und/oder Abonnement-Laufzeiten oder auf irgendwelche im vorliegenden Rahmen gewährte Rechte oder Rechtsmittel entstanden sind, kann ATIO die Leistung und/oder das Abonnement zu jedem Zeitpunkt und mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, falls der vom Kunden zu zahlende Betrag für die Leistung/das Abonnement nicht nach der mit ihm vertraglich festgelegten Zahlungsfrist beglichen wurde und der Kunde mit der Zahlung auch noch 30 Tage nach der schriftlichen Zahlungserinnerung in Verzug bleibt. Der Kunde erkennt an, dass ATIO bei einer solchen Kündigung keinerlei Haftung gegenüber dem Kunden übernimmt. Der Kunde wird ATIO von allen Verbindlichkeiten, Kosten, Ausgaben, Schäden und Verlusten (einschließlich jeglicher direkter, indirekter oder Folgeschäden, Profitverlusten und Rufschädigungen und einschließlich aller Zinsen, Geldbußen, Verwaltungsstrafen und aller anderen Rechts- und Beratungsgebühren) freistellen, die ATIO im Zusammenhang mit einer solchen Kündigung direkt oder indirekt entstehen. Die Übrigen Lizenz- und Nutzungsbedingungen des Softwareanbieters bleiben unberührt.
12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Es wird die Anwendung des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Haager Kaufrechts und des UN-Kaufrechtes vereinbart.
(2) Für Verträge mit Unternehmern ist Gerichtsstand Ulm, nach Wahl von ATIO auch der Sitz des Kunden.
Stand: 30.06.2016
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